1.) Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung zum Zwecke der Werbung einer oder mehrerer Anzeigen/PR-Seiten eines Werbetreibenden in einer Druckschrift.
2.) Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsabschluss abzuwickeln.
3.) Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber befugt, innerhalb der in Nr. 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4.) Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet.
5.) Mündliche Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind.
6.) Wird aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, ein Auftrag nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn der Auftraggeber im Falle von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorgehaltenes oder eingeräumtes Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.
7.) Das Rücktrittsrecht endet zum jeweiligen Anzeigenannahmeschluss.
8.) Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
9.) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die über Agenturen oder Vertreter aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
10.) Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Magazins erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
11.) Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
12.) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort PR und/oder Anzeige kenntlich gemacht.
13.) Anzeigen oder PR-Seiten, die sich in Bild, Text oder Aufmachung auf das Verlagsobjekt beziehen oder nicht dem Stil des Magazins entsprechen, können vom Verlag ohne weitere Stellungnahme abgelehnt werden.
14.) Für die pünktliche Lieferung der einwandfreien Druckunterlagen von Anzeigen und Anzeigentexten oder Beilagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Wenn erkennbar beschädigte oder erkennbar ungeeignete Druckunterlagen den Verlag erreichen, fordert dieser unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige, bei Zugrundelegung der Toleranzen beim standardisierten Offsetdruck. Voraussetzung hierfür ist, dass die angelieferten Druckfilme dem 4 fbg. Eurostandard für Offsetdruck mit Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Verlages entsprechen.
15.) Bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige innerhalb der garantierten verbreiteten Auflage beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut fehlerhaft, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und/oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, den Organen oder Erfüllungsgehilfen des Verlages falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Schadensersatzansprüche wegen Unkenntlichkeit oder Verzug sind nicht ausgeschlossen, soweit die Unmöglichkeit oder der Verzug von Organen oder Erfüllungsgehilfen des Verlages zu vertreten sind, die Haftung des Verlages ist in diesen Fällen auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf das für die Anzeige zu entrichtende Entgelt beschränkt, soweit eine Haftung nicht aufgrund der Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde. Beanstandungen können nur innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden.
16.) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Verlages auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z.B. Streik, Beschlagnahme und dgl. hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen werden nach dem Tausender Seitenpreis der in der Preisliste genannten Garantieauflage berechnet.
17.) Reklamationen beim Mehrfach-Auftrag müssen bis zum Anzeigenschluss der auf die beanstandete Ausgabe folgenden Ausgabe geltend gemacht werden. Bei einer Einzelanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
18.) Aus einer Auftragsminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres, die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte Auflage oder – wenn eine Auflage nicht zugesichert ist – die durchschnittliche verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres um 20 v.H. unterschritten wird. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
19.) Nicht termingerechte Lieferung von Druckunterlagen oder Vorlagen, die einer qualitativen Verbesserung bedürfen, und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Plazierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen aus. Der Verlag muss sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vorbehalten.
20.) Probeabzüge werden nur von in Auftrag gegebenen Reproarbeiten erstellt und dem Auftraggeber zur Imprimatur vorgelegt. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
21.) Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
22.) Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
23.) Sollen Vorlagen oder irgendwelche andere in den Geschäftsbereich des Auftragnehmers eingebrachte Gegenstände versichert werden, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag unter Haftungsausschluss zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
24.) Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
25.) Anzeigen mit Gutscheinen bedürfen der rechtzeitigen, schriftlichen Vorabinformation an den Verlag und dessen schriftlicher Bestätigung. Jedoch muss der Verlag sich vorbehalten, in Ausnahmefällen Anzeigen mit Gutscheinen auch Rücken an Rücken zu plazieren.
26.) Sind angelieferte Druckunterlagen mit nicht sofort erkennbaren Mängeln behaftet, so hat der Werbetreibende bei ungenügender Druckwiedergabe keine Ansprüche. Etwaige dadurch entstehende Fertigungs- und Folgekosten für den Verleger werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
27.) Die Pflicht der Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
28.) Die Urheberrechte an den vom Verlag gegen Entwurfskostenbeteiligung erstellten Anzeigenentwürfen und Texten, Signets und dergleichen bleiben beim Verlag. Die Anzeigenentwürfe und Texte, Signets und dergleichen dürfen nur für die Insertion im Berlin vis-à-vis Magazin verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die üblichen und angemessenen Kosten für einen grafischen Entwurf (Texte) in Rechnung gestellt.
29.) Der Auftraggeber haftet dem Verlag für Schäden, die diesem durch Ansprüche Dritter aufgrund presserechtlicher oder sonstiger gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften (z.B. Abdruck einer Gegendarstellung) entstehen.
30.) Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
31.) Zu Beginn einer neuen Geschäftsverbindung behält der Verlag sich vor, Vorauszahlung bis zum Anzeigenschluss zu verlangen.
32.) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Konkursen oder Zwangsversteigerungen entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
33.) Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
34.) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der fällige Betrag vom Inkassodienst eingezogen werden. Ab Zahlungsverzug gehen Mahnschreiben und Inkassokosten zu Lasten des Auftraggebers. Als vereinbart gilt: 1. Mahnschreiben
Euro 5,-; 2. Mahnschreiben Euro 10,-. Bei weiterem Verzug wird der Mahnbescheid eingeleitet.
35.) Werbeagentur und Werbungsmittler sind verpflichtet, sich mit ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
36.) Zuständig ist als Gerichtsstand das Amtsgericht Berlin-Wedding bzw. das Landgericht Berlin, entscheidend nach den jeweils gültigen Vorschriften.
37.) Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Das Vertragsverhältnis als solches bleibt davon unbetroffen bestehen.