Der Brexit und seine Konsequenzen für Unternehmen
Das Chaos um den Austritt Großbritanniens aus der EU wird immer größer, nachdem das Parlament den Austrittsvertrag abgelehnt hat. Bereits jetzt ist die Zeit bis zum geplanten Austrittstermin äußerst knapp. Offen ist, ob noch Nachverhandlungen oder eine Verschiebung möglich sind. Auch ein No-Deal-Brexit steht nach wie vor im Raum. Egal, was geschieht, fast alles wird erhebliche Konsequenzen für Ihr Unternehmen haben.
Datenschutz
Wir haben uns noch nicht einmal an das Ungetüm Datenschutz in Deutschland gewöhnt, da droht Ungemach durch den Brexit. Jedes siebte deutsche Unternehmen, das personenbezogene Daten über externe Dienstleister verarbeitet, lässt diese Datenverarbeitung in Großbritannien erledigen. Hier müssen die Geschäftsprozesse angepasst werden, was mit Kosten und weiteren Unsicherheiten verbunden ist. Der Super-GAU würde bei einem No-Deal-Szenario eintreten. Dann würde Großbritannien datenschutzrechtlich abrupt zu einem Drittland und dies vermutlich bereits am 29. März 2019. Lediglich bei Übergangsszenarien bleibt eine gewissen Schonfrist, aber eben auch eine gewisse Unsicherheit.
Vertragsrecht
Bei neuen Verträgen mit Partnern in Großbritannien sollten unbedingt Regeln festgelegt werden, die eine Anpassung der Konditionen für den Fall eines Brexit ermöglichen. Für ältere Verträge ist eine Vertragsanpassung zu fordern. So kann etwa in Vertriebsverträgen nicht mehr auf die EU als Ganzes Bezug genommen werden. Die Rechtswahlklausel und Gerichtsstandsklausel sollten unbedingt überprüft werden. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob laufende Verträge möglicherweise vor Großbritanniens Austritt gekündigt und nach Maßgabe der aktuellen Lage neu abgeschlossen werden können.
Deutsche Limited
Laut Schätzung der Bundesregierung gibt es derzeit noch etwa 8 000 bis 10 000 englische Private companies limited by shares (Limited), die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Diese können nach dem Brexit nicht in der gewohnten Form weitergeführt werden, weil die Rechtsfähigkeit der „deutschen“ Limited und damit die Haftungsbeschränkung ihrer Gesellschafter am seidenen Faden des Europarechts hängen. Mit Inkrafttreten des Brexit kann sich die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und es gilt wieder die Sitztheorie. Die Limited wird dann über Nacht zur Personengesellschaft bzw. zum Einzelkaufmann mit der Folge, dass die Gesellschafter bzw. der Einzelkaufmann persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
Mit der Änderung des Umwandlungsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber geholfen, diesem Dilemma vorzubeugen und erleichtert die Möglichkeit der Verschmelzung der Limited mit einer deutschen Gesellschaft.
Handlungsempfehlung
Abwarten ist also nicht angesagt. Es gibt viel zu tun und zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die zwar Nerven und auch Geld kosten, jedoch dabei helfen, zukünftig wirtschaftliche Nachteile in rechtlicher und finanzieller Hinsicht zu vermeiden.
Peter Fissenewert
Prof. Dr. Peter Fissenewert berät Unternehmen und Unternehmer in sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Belangen wie Managerhaftung, Corporate Governance und Corporate Compliance. Seit 2005 hat er eine Professur für Wirtschaftsrecht inne. Als Rechtsanwalt ist er Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm. Die international agierende Kanzlei gehört zu den führenden Kanzleien in allen Fragen des nationalen und internationalen Wirtschafts- und Steuerrechts.